SATZUNG
des Vereines
Radio-Museum
Linsengericht"
§1 Name und Sitz
- 1.) Der Verein führt den Namen: Radio-Museum
Linsengericht.
- 2.) Sitz des Vereines ist Linsengericht/Altenhasslau
- 3.) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und führt sodann den Zusatz e.V.
§2 Zweck
- 1.) Der Verein
verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
- 2.) Zweck des Vereines ist die Förderung von
Wissenschaft, Forschung und Bildung auf dem Gebiet der
Rundfunkgeschichte.
- 3.) Der Satzungszweck wird mit folgenden Massnahmen
verwirklicht:
- - Erfassung, Rettung und Aufarbeitung
funkhistorischer Dokumente, Daten und Tondokumente.
- - Erfassung, Rettung und Aufarbeitung historischre
Firmendaten der Rundfunkindustrie.
- - Sammlung und Restaurierung historischer Geräte.
- - Darstellung der kompletten Rundfunkgeschichte mit
Gerätebeispielen und Tondokumenten in der Vereinsausstellung::
Radio-Museum Linsengericht. Das Museum hat regelmässige
Offnungszeiten und kann von jedermann besichtigt werden.
- - Ausarbeitung und Vervielfältigung wichtiger
funkhistorischer Daten und Geräte in den Bänden Radio-Geschichten".
Ausarbeitung von Beiträgen zur Veröffentlichung in anderen
Organen und Medien.
- - Organisierte Führungen durch die
Rundfunkgeschichte im Radio-Museum Linsengericht".
- - weitere Massnahmen die den Zweck unterstützen
oder einen Beitrag zur Vereinsgestaltung, auch in Zusammenarbeit mit
anderen Vereinen, zum Ziel haben.
§3 Gemeinnützigkeit
- 1.) Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 2.) Mittel des Vereines dürfen nur für
satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- 3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
- 1.) Mitglied des Vereines kann jede natürliche
oder juristische Person
werden. Interessen und Neigungen sollten mit den Vereinszielen identisch
sein.
2.) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
- 3.) Mit der Unterschrift unter
den Aufnahmeantrag wird die Satzung anerkannt.
§4 Organe
1.) Vorstand
2.) Mitgliederversammlung
Vorstand
- 1.1.) Der Vorstand des Vereines besteht aus
dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
- 1.2.) Weitere Vorstandsmitglieder sind der technische
Beirat, der Kassenwart und der Schriftführer. Diese Ämter können
bei Vereinsgrösse unter 20 Mitgliedern von den Vorstands-
mitgliedern (nach 1.1.) mit erfüllt werden.
- 1.3.) Der Verein wird gerichtlich und
aussergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- 1.4.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt
bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während
der Amtsperiode aus, wählt der verbliebene Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
Mitgliederversammlung
- 2.1.) Die Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von zwei
Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die festgesetzte Tagesordnung
- mitzuteilen. Ausserdem muss die Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert, oder
wenn die Einberufung von 25% der Mitglieder unter Angabe der Gründe
vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- 2.2.) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
u.a.:
- a) Genehmigung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
für das kommende Jahr.
- b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes und dessen Entlastung.
- d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
- e) Beschlüsse über Satzungsänderung
und Vereinsauflösung.
§6 Mitgliedsbeiträge
- 1.) Die Mitgliedsbeiträge sind
Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres fällig. Über
die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf
schriftlichen Antrag kann sie den Beitrag für finanzschwache
Mitglieder für ein Jahr ermässigen oder aussetzen..
§7 Auflösung
- 1.) Der Verein ist
aufzulösen, wenn seine Arbeitsfähigkeit im Sinne der Satzung
nicht mehr gegeben ist.
- 2.) Über die Auflösung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
- 3.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines
oder bei Wegfall des Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zur Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung
oder Bildung.
Unterschriften der Vereinsmitglieder:
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